von Rechtsanwalt Alexander Peine, Oldenburg
In den letzten Monaten haben einige selbständige Physiotherapeuten unerwartet Post von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bekommen. Die BfA prüft derzeit vermehrt, ob selbständige Physiotherapeuten der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Wenn die BfA von dem Vorliegen der Versicherungspflicht ausgeht, fordert sie Rentenversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre nach, was in einigen Fällen zur Existenzbedrohung des selbständigen Physiotherapeuten führen kann. Diese, die naturgemäß von der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ausgehen, fragen sich nun zu Recht, ob alles mit rechten Dingen zugeht.
Selbständig Tätige sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Etwas anderes gilt für selbständig tätige 'Pflegepersonen', die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI). Betroffen können also nicht nur Physiotherapeuten, sondern auch selbständig tätige Masseure, Krankenschwestern oder Ergotherapeuten sein.
Beschäftigt jedoch die selbständige Pflegeperson, also z.B. der Physiotherapeut, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis reicht meistens nicht!), so besteht keine Versicherungspflicht. Versicherungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die selbständige Pflegeperson selbst nur geringfügig arbeitet.
Einen weiteren Hoffnungsschimmer bietet eine Übergangsvorschrift im Sozialgesetzbuch. Die an sich versicherungspflichtigen Pflegepersonen konnten sich bis zum 30.09.2001 unter strengen Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiungsmöglichkeit bestand grundsätzlich dann, wenn die selbständige Pflegeperson von der Versicherungspflicht keine Kenntnis und deshalb privat für das Alter vorgesorgt hatte.
Was aber kann man unternehmen, wenn die Frist 30.09.2001 verpasst wurde? Die Sozialleistungsträger (z.B. BfA, Arbeitsamt oder Krankenkasse) haben die Pflicht zur Beratung. Wenn der Behörde ein Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nachweisbar ist, gilt die Frist nicht. Die selbständige Pflegeperson kann sich dann auch noch heute von der Versicherungspflicht befreien lassen und wird viele tausend Euro sparen.
Varel, März 2005
Rechtsanwalt Alexander Peine, Oldenburg, Interessenschwerpunkt Sozialversicherungs- und Sozialrecht, www.kanzlei-peine.de![externer Link in neuem Fenster [externer Link in neuem Fenster]](bilder/externlink.gif)
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