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Rechtsberatung, Sozialversicherungs- u. Sozialrecht

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?

von Rechtsanwalt Alexander Peine, Oldenburg

Es zwickt hier und da. Aber bekomme ich als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter deshalb eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt (BfA) oder Landesversicherungsanstalt (LVA)?

Um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein, d.h. der Versicherte muss mindestens fünf Jahre lang versichert gewesen sein. Hierdurch soll die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigten Inanspruchnahmen geschützt werden. Außerdem muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Frage kommen.

Seit Januar 2001 wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung knüpft daran an, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hingegen setzt die Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Dementsprechend ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Auch eine weniger angenehme oder schlechter bezahlte Arbeit muss, soweit dies nicht eine offensichtliche Härte darstellen würde, angenommen werden. Versicherte können jedoch nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die ihnen die fachlichen Voraussetzungen fehlen oder die sie nur auf Kosten ihrer Gesundheit ausüben können.

Unter Umständen kann auch die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung 'durchschlagen', wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist oder bestimmte Leistungseinschränkungen oder -behinderungen vorliegen.

In der Praxis lehnen die Rentenversicherungsträger häufig den Antrag auf Zahlung einer Rente ab, obwohl die Voraussetzungen einer verminderten Erwerbsfähigkeit vorliegen. Dabei haben Sie häufig eher das Gebot der 'Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit' im Blick, welches jedoch zurücktreten muß, wenn die Voraussetzungen einer Rentengewährung nun einmal vorliegen. Die Rentenversicherungsträger setzen sich grundsätzlich auch nicht mit dem 'verschlossenen Arbeitsmarkt' auseinander.

Wird nun der Rentenantrag abgelehnt, ist es notwendig, sofort Widerspruch einzulegen. Zur Begründung des Widerspruchs bedarf es einer kritischen Überprüfung der vom Rentenversicherungsträger eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, muß vor dem Sozialgericht geklagt werden. Grundsätzlich werden medizinische Gutachter vom Sozialgericht eingeschaltet, die die Frage der Erwerbsminderung beurteilen.

In ihrer Höhe entspricht die Rente wegen voller Erwerbsminderung in etwa der Altersrente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die davon ausgeht, dass der Versicherte noch einen Teil seines Lebensunterhalts verdienen kann, liegt niedriger. Beide Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzen voraus, dass der Versicherte noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, weil er dann Altersrente beziehen kann.

Varel, Mai 2005
Rechtsanwalt Alexander Peine, Oldenburg, Interessenschwerpunkt Sozialversicherungs- und Sozialrecht, www.kanzlei-peine.de[externer Link in neuem Fenster]
mail@kanzlei-peine.de[E-Mail senden]

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 13.02.2009