von Rechtsanwalt Alexander Peine, Oldenburg
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung (Stichwort "Berufsgenossenschaft") ist es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit oder Berufskrankheit die Gesundheit oder die Leistungsfähigkeit der Versicherten wieder herzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Dementsprechend sind Beschäftigte, also Arbeitnehmer, als Hauptzielgruppe in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung schuldet übrigens ausschließlich der Arbeitgeber.
Der Versicherungsschutz soll aus sozialpolitischen Gründen jedoch auch Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden zugute kommen. Auch dieser Personenkreis ist pflichtversichert.
Oftmals weniger bekannt ist, dass Personen, die "wie" Beschäftigte tätig werden, pflichtversichert sind. Gemeint sind Fälle, in denen zwar eine schutzwürdige Tätigkeit vorliegt, jedoch keine Beschäftigung. Geschützt werden soll eine fremdnützige Tätigkeit aus Gefälligkeit. Typischerweise sind einmalige und kurzdauernde Tätigkeiten gemeint. Die Tätigkeit muß eine gewisse Arbeitnehmerähnlichkeit aufweisen, die in Familienbeziehungen oft nicht gegeben ist.
So sollen nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise folgende Tätigkeiten geschützt sein:
Nicht versichert sind hingegen z.B.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Versicherungsschutz nur dann greift, wenn eine Person im fremden Interesse tätig wird. Lediglich eigene Motive der (helfenden) Person lösen den Versicherungsschutz nicht aus.
Oldenburg, November 2008
Alexander Peine, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, www.kanzlei-peine.de![externer Link in neuem Fenster [externer Link in neuem Fenster]](bilder/externlink.gif)
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